Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen (AGB)

A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil A. Allgemeiner Teil
1. Anwendungsbereich der AGB, Teilnahmevoraussetzungen
a) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für BIDEX „BikeLocal“, BIDEX „BikeData“, BIDEX „Onlinekatalog“ sowie BIDEX Homepage mit BIDEX „BikeLocal“ (nachfolgend auch: Leistungsgegenstände). Für die einzelnen Leistungsgegenstände gelten ergänzend die Bedingungen gemäß B. Besonderer Teil dieser AGB.
b) Verträge werden zwischen der BIDEX GmbH („BIDEX“) und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB („Händler“) geschlossen. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Händlers gelten nur, wenn BIDEX diese schriftlich anerkennt; andernfalls werden sie zurückgewiesen.
c) Die Inanspruchnahme der Leistungsgegenstände ist nur für Händler zulässig, die ein lokales Fahrradgeschäft mit regelmäßigen und ortsüblichen Öffnungszeiten nebst Werkstatt betreiben. Händler, die als Vertriebskanal ausschließlich den Fernabsatzhandel mittels Internet nutzen (Internet-Pure-Händler), sind nicht teilnahmeberechtigt. BIDEX prüft während der Vertragslaufzeit fortlaufend, ob der Händler die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt.


2. Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Händlers
a) Der Händler ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung von BIDEX erforderlichen Mitwirkungshandlungen vollständig, ordnungsgemäß und unverzüglich ab Vertragsschluss zu erbringen. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich,

  • das Einpflegen der im zentralen Verwaltungsbereich des Händlers erforderlichen Daten und Informationen;
  • die Bereitstellung von Informationen über das vom Händler verwendete Warenwirtschaftssystem sowie Bereitstellung der für den Datenaustausch zwischen BIDEX „BikeLocal“ und BIDEX „BikeData“ und dem Warenwirtschaftssystem erforderlichen, händlerseitigen Schnittstelle;
  • die Übermittlung stets aktueller und fehlerfreier Bestandsdaten für seine an BIDEX „BikeLocal“ übermittelten Warenbestände;
  • das Vorhalten der nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Hard- und Software nebst ausreichend dimensionierter Breitband-Internetanbindung zum Aufruf und zur Bedienung der Leistungsgegenstände.
b) Der Händler ist für die Erfassung, Änderung sowie Bearbeitung seiner Daten in seinem zentralen Verwaltungsbereich selbst verantwortlich. BIDEX stellt mit den Leistungsgegenständen lediglich die technische Infrastruktur für den Datenaustausch, die Datenspeicherung und die jeweils verfügbaren Funktionen für die Datenverarbeitung bereit.
c) Login-Daten, die der Händler zur Nutzung der Leistungsgegenstände von BIDEX erhalten hat, sind gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Verlust und Missbrauch von Login-Daten sind BIDEX unverzüglich anzuzeigen.
d) Der Händler wird BIDEX über jede Störung oder Nichtverfügbarkeit der Leistungsgegenstände unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail) informieren und sicherstellen, dass BIDEX bei jeder Störungsmeldung die zur Störungsbeseitigung erforderlichen Informationen übermittelt werden, insbesondere

  • eine detaillierte Beschreibung der Störung sowie die Dokumentation von Ausnahmezuständen und Fehlermeldungen (z.B. durch textliche Beschreibung oder Screenshots), um eine Reproduktion der Störung zu ermöglichen;
  • die von der Störung betroffenen Funktionalitäten;
  • Datum und Zeitpunkt des Auftretens der Störung;
  • Maßnahmen, die vom Händler zur Störungsbehebung bereits durchgeführt wurden und welche Folgen sich aufgrund der Störungsbeseitigungsmaßnahmen des Händlers ergeben haben.


3. Art und Inhalt der Nutzungsrechte, Rechte und Pflichten des Händlers und von BIDEX
a) Die Leistungsgegenstände werden dem Händler im Wege der Miete überlassen. Das Recht auf Nutzung der Leistungsgegenstände besteht nur während der Laufzeit des Mietvertrages. Mit der Beendigung des Mietvertrages erlischt das Nutzungsrecht des Händlers, unabhängig vom Rechtsgrund der Beendigung.
b) Der Händler erhält ein nicht ausschließliches Recht, die von BIDEX bereitgestellten Leistungsgegenstände und Daten aus dem BIDEX Datacenter in der von BIDEX aufbereiteten Form (Originaldaten) zu nutzen, um den Vertrieb seiner eigenen Waren und Dienstleistungen zu fördern. Die Nutzung ist nur für die Bewerbung und Veräußerung von Waren oder Dienstleistungen erlaubt, die der Händler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber Endkunden erbringt.
c) Der Händler ist weiterhin berechtigt, die Daten aus dem BIDEX Datacenter für die vorgenannten Nutzungshandlungen mit weiteren Informationen anzureichern. Der Händler ist insbesondere berechtigt, die von BIDEX bereitgestellten Daten direkt über die jeweiligen Hersteller zu beziehen und gemäß der mit diesen getroffenen Vereinbarungen zu verwenden. Dies gilt auch dann, wenn die vom jeweiligen Hersteller direkt bezogenen Daten durch BIDEX geliefert werden können. Diese Nutzungsvereinbarung findet insoweit keine Anwendung.
d) BIDEX verpflichtet sich bei der Integration und Bereitstellung der Produktdaten in das BIDEX Datacenter zu größtmöglicher Sorgfalt. BIDEX ist bei der Integration der Daten allerdings auf die Zulieferung von Daten durch Dritte angewiesen (z.B. Hersteller). Daher können Richtigkeit, Fehlerfreiheit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten im BIDEX Datacenter nicht gewährleistet werden.
e) BIDEX stellt dem Händler alle notwendigen Informationen und Dokumentationen für den erfolgreichen Abruf der Daten aus dem BIDEX Datacenter zur Verfügung und informiert den Händler über künftige Änderungen.
f) Eine kommerzielle oder nichtkommerzielle Unterlizenzierung der Leistungsgegenstände oder dem BIDEX Datacenter oder Teilen davon an gewerbliche Unterlizenznehmer zur Förderung des Absatzes von deren eigenen Waren oder Dienstleistungen und/oder Waren oder Dienstleistungen Dritter durch den Händler bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BIDEX. Dasselbe gilt für Unterlizenzierungen an gewerbliche oder nichtgewerbliche Unterlizenznehmer, die über die in Ziffer 3. b) vereinbarten, erlaubten Nutzungshandlungen des Händlers hinausgehen.
g) Der Händler ist bei jeder Übertragung von Nutzungsrechten an berechtigte Unterlizenznehmer verpflichtet, berechtigte Unterlizenznehmer über die hier vereinbarten Nutzungs- und Lizenzbedingungen zu informieren und deren Einhaltung sicherzustellen.
h) BIDEX ist nicht zur Überlassung technischer Programmdokumentationen (insbesondere des Quellcodes) verpflichtet. Ein Recht zur Einsichtnahme in diese Unterlagen besteht nicht. Der Händler darf keine Verfahren irgendwelcher Art anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Leistungsgegenstände zu erlangen.
i) Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte an der Software für Leistungsgegenstände sowie der ggf. überlassenen Dokumentation stehen ausschließlich BIDEX zu, mit Ausnahme der dem Händler durch BIDEX in dieser Ziffer 3. gewährten Nutzungsrechte.
j) BIDEX ist jederzeit berechtigt, die Leistungsgegenstände weiterzuentwickeln, an den technischen Fortschritt anzupassen und insbesondere neue Funktionen bereitzustellen. Die Kernfunktionen der Leistungsgegenstände werden bei künftigen Anpassungen jedoch nicht eingeschränkt. Art und Umfang der jeweiligen Fortentwicklung oder Änderung sowie Zeitpunkt der Einführung liegen im alleinigen Ermessen von BIDEX.
k) Für die einzelnen Leistungsgegenstände gelten ergänzend die Bedingungen gemäß B. Besonderer Teil dieser AGB.


4. Vertragsschluss
a) Die Angebote von BIDEX sind freibleibend und unverbindlich und stellen eine Aufforderung zu Bestellungen des Händlers dar. Der Händler ist an seinen Antrag auf Abschluss eines Vertrages bei elektronischer Bestellung 5 Werktage nach Abgabe der Bestellung gebunden.
b) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn BIDEX das Vertragsangebot des Händlers in Textform (z.B. per E-Mail) durch eine Auftragsbestätigung annimmt.
c) § 312i Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 BGB finden keine Anwendung.


5. Laufzeit des Vertrages, Kündigung, Vertragsbeendigung
a) Die Vertragslaufzeit beginnt nach Vertragsschluss in Abhängigkeit von dem abgeschlossenen Leistungsgegenstand gemäß den Bedingungen nach B. Besonderer Teil dieser AGB.
b) Die Mindestlaufzeit des Vertrages beträgt 12 Monate. Nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern der Vertrag nicht von einer Partei gekündigt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner mindestens in Textform bis spätestens 2 Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit zugehen.
c) Der Vertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung mindestens in Textform (z.B. per E-Mail) gekündigt werden. Liegt der wichtige Grund einer solchen Kündigung in einem Verstoß gegen einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages durch die andere als die kündigende Partei, so steht der kündigenden Partei das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nur dann zu, wenn die kündigende Partei vor Erklärung der Kündigung die andere Partei über ihre Kündigungsabsicht informiert und der anderen Partei eine angemessene, mindestens zwei Wochen dauernde Frist für die Beseitigung der Vertragsverletzung einräumt. Hiervon unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund entsprechend §§ 314, 626 BGB. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände eine weitere Zusammenarbeit mit der anderen Partei nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für BIDEX insbesondere dann vor, wenn der Händler die Teilnahmevoraussetzungen nach Ziffer 1. c) nicht mehr erfüllt.
d) Wird über das Vermögen des Händlers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann BIDEX den Vertrag fristlos kündigen.
e) Nach der Vertragsbeendigung wird BIDEX die vom Händler über Leistungsgegenstände bereitgestellten Daten im BIDEX Datacenter löschen und die Schnittstellenanbindung zum Warenwirtschaftssystem des Händlers deaktivieren.


6. Preise, Zahlung, Fälligkeit
a) Alle in den Angeboten von BIDEX genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils anwendbaren gesetzlichen Umsatzsteuer.
b) Der Einzug der Lizenzgebühren erfolgt nach Vertragsschluss und Rechnungsstellung über das BIDEX vom Händler erteilte SEPA-Lastschriftmandat oder eine sonstige von BIDEX angebotene Zahlungsmethode. Die Lizenzgebühren sind nach Vertragsschluss und Rechnungsstellung sofort fällig.
c) Erbringt BIDEX im Einvernehmen mit dem Händler Leistungen, die über den Umfang der vertraglichen Verpflichtung hinausgehen, erhält BIDEX hierfür eine zusätzliche, aufwandsabhängige Vergütung in Höhe des jeweils aktuellen Stundensatzes für Webdienstleistungen von BIDEX. Einzelheiten legen BIDEX und der Händler in einer gesonderten Vereinbarung fest.


7. Gewährleistung, Mängelansprüche
a) Die von BIDEX zu erbringenden Leistungen sind vertragsgemäß und damit mangelfrei, wenn dem Händler die in B. Besonderer Teil dieser AGB beschriebenen wesentlichen Funktionen für die Leistungsgegenstände zur Verfügung stehen und vertragsgemäß verwendet werden können.
b) Eine Fehlerfreiheit der Leistungsgegenstände wird nicht zugesichert. Funktionsbeeinträchtigungen, die die Gebrauchstauglichkeit nur unerheblich beeinträchtigen, gelten nicht als Mangel.
c) Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen. Ziffer 9. (Haftung von BIDEX) bleibt hiervon unberührt.
d) Die Richtigkeit der vom Händler über die Leistungsgegenstände verarbeiteten (Artikel-) Daten wird von BIDEX nicht überprüft. Seitens BIDEX ist auch keine automatisierte Überwachung und/oder Überprüfung von Daten einschließlich deren korrekter Eingabe, Zuordnung oder Übertragung geschuldet. Dasselbe gilt für die Beseitigung von fehlerhaften Ergebnissen, die auf fehlerhafter Bedienung und/oder falschen Eingaben seitens des Händlers beruhen.


8. Verfügbarkeit, Wartungsarbeiten
BIDEX beabsichtigt, die Leistungsgegenstände mit einer zeitlichen Zielverfügbarkeit von 98,5 % im Monatsmittel bereitzustellen. Bei der Berechnung der tatsächlichen Verfügbarkeiten gelten die folgenden, BIDEX nicht zurechenbaren Ausfallzeiten als verfügbare Zeiten:

  • Ausfallzeiten aufgrund regelmäßiger oder mindestens einen Werktag vorher angekündigter Wartungsarbeiten;
  • Ausfallzeiten aufgrund von außerplanmäßig aus wichtigem Grund erforderlicher Wartungsarbeiten oder von Viren- oder Hackerangriffen, soweit BIDEX die verkehrsüblichen Schutzmaßnahmen getroffen hat;
  • Ausfallzeiten aufgrund einer Störung, die durch den Händler verursacht wurde;
  • Ausfallzeiten, die auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Händlers beruhen, insbesondere der Unterlassung einer Störungs- oder Nichtverfügbarkeitsmitteilung gemäß Ziffer 2. d);
  • Ausfallzeiten, die durch Dritte verursacht werden, deren Handeln BIDEX nicht zuzurechnen ist.
Die Ausfallzeit endet, sobald BIDEX die Störung beseitigt hat und dem Händler die Beseitigung mitgeteilt wurde. Als Mitteilung der Störungsbeseitigung gilt auch die automatische Wiederverfügbarkeit der Leistungsgegenstände und deren Erreichbarkeit aus dem Internet.


9. Haftung von BIDEX
a) BIDEX haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht für Ansprüche des Händlers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
b) Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziffer 9. a) gilt für BIDEX nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, sowie:

  • für eigene arglistige, vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung oder arglistige, vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
  • für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“ im Sinne dieser AGB sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf deren Einhaltung der Händler vertrauen darf;
  • im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
  • im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Lieferzeitpunkt vereinbart war;
  • soweit BIDEX die Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat;
  • bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
c) Im Falle, dass BIDEX oder deren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziffer 9. b), dort 4, 5 und 6 Spiegelstrich vorliegt, haftet BIDEX auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
d) Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziffer 9. a) bis 9. c) und Ziffer 9. e) gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von BIDEX sowie den Subunternehmern von BIDEX.
e) Ansprüche des Händlers auf Schadensersatz aus dem mit BIDEX bestehenden Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn BIDEX Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und für Ansprüche wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
f) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


10. Einschränkung oder Aussetzung der Leistungen und Dienste durch BIDEX
a) BIDEX kann die Leistungen und Dienste bezogen auf sämtliche vom Händler an BIDEX übermittelten Artikel oder die Schnittstelle für Leistungsgegenstände einschränken oder aussetzen, wenn die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nach Ziffer 5. c) vorliegen.
b) Dasselbe gilt auch für einzelne Artikel, wenn der Händler hinsichtlich des Artikels, auf den sich die Einschränkung oder Aussetzung erstreckt, einmalig oder wiederholt gegen wesentliche Leistungspflichten zur Übermittlung fehlerfreier und aktueller Bestandsdaten verstoßen hat.
c) BIDEX wird den Händler über eine Einschränkung oder Aussetzung der Leistungen und Dienste vor oder gleichzeitig mit dem jeweiligen Wirksamwerden per E-Mail informieren.
d) Entsprechen bestimmte Artikel, die der Händler in das BIDEX Datacenter übermittelt, nicht den Vorgaben oder zählen diese Artikel nicht zu den erlaubten Sortimenten, wird die Übermittlung in das BIDEX Datacenter ggf. automatisch verhindert.


11. Datennutzungsrechte von BIDEX
a) BIDEX strukturiert und aggregiert die über die Leistungsgegenstände verarbeiteten Datenbestände in anonymisierter Form und wertet die Ergebnisse ausschließlich in anonymisierter Form nach eigenem Ermessen, auch durch Veräußerung an Dritte, wirtschaftlich aus.
b) BIDEX ist berechtigt, die vom Händler an Leistungsgegenstände übermittelten Datenbestände zu verarbeiten und gemäß Ziffer 11. a) zu nutzen und wirtschaftlich auszuwerten. Das Recht zur Datennutzung bereits verarbeiteter Datenbestände besteht auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus.


12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
a) Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz von BIDEX.
b) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist - soweit der Händler Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist - der Sitz von BIDEX. BIDEX ist jedoch auch berechtigt, den Händler an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
c) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen BIDEX und dem Händler gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).


13. Textform, Salvatorische Klausel
a) Alle Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Textformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher oder mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.
b) Sollte eine Bestimmung des geschlossenen Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen - für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
c) Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine Salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden. Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen, die das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB betreffen, unwirksame oder nichtige oder undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen.


B. Besonderer Teil
I. Leistungsgegenstand BIDEX „BikeLocal“
1. Vertragsbeginn
Vertragsbeginn ist der Tag des Zugangs der Zugangsdaten für den zentralen Verwaltungsbereich beim Händler.


2. Funktionen und Schnittstellenanbindung
a) BIDEX „BikeLocal“ ist eine internetbasierte Cloud-Lösung, um die Verfügbarkeit von Fachhandels-Artikeln des Händlers auf unterstützten und reichweitenstarken Marken-, Informations- oder Marktplatz-Websites von Drittanbietern (nachfolgend: „Channels“) als verkaufsfördernde Maßnahme sichtbar werden zu lassen. Der Händler übermittelt über eine von BIDEX bereitgestellte Schnittstellenanbindung seine Produktinformationen wie z.B. Verfügbarkeiten/Warenbestände regelmäßig an das zentrale BIDEX Datacenter. Das kann entweder über einen periodischen FTP-Transfer erfolgen (Push-Sync) oder aber über einen direkten Abgleich per Webservice (Live-Sync, wird nicht von allen Warenwirtschaftssystemen unterstützt).
Der ausgewählte Channel nutzt diese Informationen, um Anfragen von Endkunden (Kaufinteressenten) direkt an einen vom Endkunden ausgewählten Händler weiterzuleiten, der das nachgefragte Produkt auf Lager hat. Hierfür steht Endkunden eine elektronische Reservierungs-Funktion zur Verfügung. Alternativ können Endkunden, soweit vorhanden, direkt in den Onlineshop des Händlers weitergeleitet werden oder die Checkout-Funktionen von Drittanbietern (z.B. Marktplätze) nutzen.
b) Die Schnittstelle von BIDEX „BikeLocal“ unterstützt den Datenaustausch des Händlers mit branchentypischen Warenwirtschaftssystemen von Drittanbietern und einer dokumentierten BIDEX Standard-Schnittstelle. Details der Schnittstellenanbindung muss der Händler individuell mit dem jeweiligen Warenwirtschaftssystem-Hersteller und dem BIDEX Support-Team abstimmen. BIDEX wird den Händler bei der Schnittstellenanbindung unterstützen. Individuelle Zusatzleistungen, wie z.B. die Anbindung standardmäßig nicht unterstützter Warenwirtschaftssysteme, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung zwischen BIDEX und dem Händler.
c) Für eine einwandfreie Darstellung aller Händler- und Produktinformationen stellt BIDEX dem Händler einen zentralen Verwaltungsbereich (per Onlinezugang) für alle mit BIDEX „BikeLocal“ in Zusammenhang stehenden Informationen bereit. Dazu zählen beispielsweise die Öffnungszeiten der angeschlossenen Ladengeschäfte (Filialen) des Händlers, um diese in den Reservierungsprozess zu integrieren. Im Verwaltungsbereich können auch Informationen zum verwendeten Warenwirtschaftssystem hinterlegt werden. Alternativ steht dem Händler im Verwaltungsbereich eine Online-Lagerverwaltung zum Einpflegen von Händlerprodukten zur Verfügung, falls eine Schnittstellenanbindung nicht möglich oder nicht gewünscht ist. Im Verwaltungsbereich sind weiterhin Log-Dateien für Artikeldaten-Importe und markenbezogene Lagerbestandsdaten des Händlers abrufbar. Die notwendigen Zugangsinformationen für den zentralen Verwaltungsbereich erhält der Händler nach Vertragsschluss direkt durch das BIDEX Support-Team.


3. Datenübermittlung an Channels (Homepages, Marktplätze etc.), Leistungsvorbehalte von BIDEX
a) Die von BIDEX „BikeLocal“ unterstützen Channels können beispielsweise Marken-, Informations- oder Marktplatz-Websites von Drittanbietern („Channel-Betreiber“) sein. Voraussetzung für die Anzeige der Verfügbarkeiten/Warenbestände des Händlers ist die Integration des BIDEX „BikeLocal“-Widgets durch den Channel-Betreiber auf den entsprechenden Channels. Hierzu wird zwischen BIDEX und dem Channel-Betreiber eine separate Vereinbarung getroffen. Die aktuelle Liste der Hersteller und Marken, die BIDEX „BikeLocal“ auf ihrer Website integrieren, wird unter www.bidex.bike veröffentlicht.
b) Die Verfügbarkeit eines Fachhandels-Artikels des Händlers auf einem der Channels wird automatisch angezeigt, wenn der Händler

  • für die Anzeige auf Marken-Channels die Marke im BIDEX Verwaltungsbereich aktiviert hat;
  • für die Anzeige auf sonstigen Channels die gewünschten Channel im BIDEX Verwaltungsbereich aktiviert hat;
  • das Produkt nach letzter Datenübermittlung durch die Warenwirtschaft oder laut Online-Lagerverwaltung im Bestand hat;
  • einen GTIN übermittelt, der mit dem GTIN des veröffentlichten Produkts übereinstimmt;
  • der Channel-Betreiber die Veröffentlichung des Artikels in seinem Channel freigegeben hat.
c) Die Anzeige von Verfügbarkeiten des Händlers über BIDEX „BikeLocal“ setzt voraus, dass aktuelle und aussagekräftige Produktdaten, möglichst im einheitlichen BIDEX „BikeData“ Standard (Dokumentation unter www.bikedata.de) vorliegen, wenn die Produkte noch nicht in im BIDEX Datacenter vorhanden sind. Die jeweils aktuellen Daten können durch den Händler oder den Hersteller direkt an BIDEX geliefert werden. Für die Anforderung der Daten beim Hersteller können Händler das durch BIDEX bereitgestellte Datenanforderungs-Tool im Verwaltungsbereich von BIDEX nutzen. Produktdaten werden nicht in das BIDEX Datacenter aufgenommen, wenn der Hersteller der Nutzung gegenüber BIDEX widersprochen hat oder die Datenqualität nicht den Anforderungen von BIDEX entspricht. Die Aufbereitung und Bereitstellung der Daten ist kostenfrei, wenn es sich bei der Marke um eine Fachhandelsmarke mit Produkten aus den BIDEX Warengruppen 10 (Bikes), 11 (Kinder/Jugend), 12 (Pedelec) und 13 (S-Pedelec) handelt. Die Aufnahme von Produkten aus anderen Warengruppen ist grundsätzlich möglich, wenn die Marke eine hohe Relevanz im Fachhandel aufweist und keine sonstigen Gründe gegen eine Datenintegration sprechen.
d) BIDEX hat keinen Einfluss darauf, welche konkreten Produkte durch den jeweiligen Channel-Betreiber zur Veröffentlichung freigegeben werden. Der jeweilige Channel-Betreiber entscheidet selbst, nach welchen Kriterien die Produkte auf seiner Website gelistet werden und welche Produkte ggf. von einer Veröffentlichung ausgeschlossen werden (z.B. Auslaufmodelle).
e) Für die Nutzung von Produktdaten aus dem BIDEX Datacenter gelten die in B. Besonderer Teil unter „II. Leistungsgegenstand BIDEX „BikeData“ getroffenen Regelungen entsprechend.


II. Leistungsgegenstand BIDEX „BikeData“
1. Vertragsbeginn
Vertragsbeginn ist der Tag des Zugangs der Zugangsdaten für den zentralen Verwaltungsbereich beim Händler.sein. Voraussetzung für die Anzeige der Verfügbarkeiten/Warenbestände des Händlers ist die Integration des BIDEX „BikeLocal“-Widgets durch den Channel-Betreiber auf den entsprechenden Channels. Hierzu wird zwischen BIDEX und dem Channel-Betreiber eine separate Vereinbarung getroffen. Die aktuelle Liste der Hersteller und Marken, die BIDEX „BikeLocal“ auf ihrer Website integrieren, wird unter www.bidex.bike veröffentlicht.


2. Schnittstelle
a) BIDEX betreibt eine Datenbank (BIDEX Datacenter) mit Produktdaten aus der Fahrradbranche in Form des Branchen-Standards BIDEX „BikeData“. Detaillierte Informationen und die Dokumentation zu diesem Produktdatenformat sind online unter www.bikedata.de abrufbar.
b) Die Daten des BIDEX Datacenters werden dem Händler u.a. über eine REST API (Schnittstellentechnologie) zur Verfügung gestellt. Für die maschinelle Bearbeitung der Produktdaten sowie weiterer wesentlicher Stammdaten stellt BIDEX eine dauerhaft verfügbare Schnittstelle bereit, die über entsprechende Clients unter Berücksichtigung der REST-Architektur abrufbar sind.

  • Die REST API liefert die angeforderten Daten in einem der HTTP-Formate JSON oder XML.
  • Die Dokumentation der REST API wird von BIDEX als Onlineversion bereitgestellt und laufend aktualisiert.
  • Für die Nutzung der REST API ist ein Autorisierungs-Schlüssel notwendig. BIDEX stellt alle notwendigen Informationen bereit, damit der Händler die Autorisierung gegenüber der REST API durchführen kann.
c) Der Händler verpflichtet sich zur Geheimhaltung der von BIDEX bereitgestellten Zugangsdaten gegenüber Dritten und legt weiteren autorisierten Nutzern diese Verpflichtung gleichermaßen auf.


3. BIDEX Datacenter
BIDEX stellt dem Händler über eine zentrale Datenbank folgende Daten zur Verfügung:

  • Produktdaten aus dem Bereich des BIDEX Warengruppen-Standards (Spezifikationen, Ausstattungsmerkmale);
  • Produktattribute nach dem Branchen-Standard BIDEX „BikeData“;
  • URL mit Verweis zum Produktbild.


4. Urheberrechtlicher Schutz
a) Der Händler erkennt an, dass es sich bei der Zusammenstellung den in Ziffer 2. genannten Daten des BIDEX Datacenter um ein Datenbankwerk im Sinne der §§ 4 und 87a Abs. 1 UrhG handelt und BIDEX Datenbankhersteller im Sinne des § 87a Abs. 2 UrhG ist.
b) Marken- und Firmenlogos sowie sonstige Kennzeichen und Urhebervermerke dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
c) Verweis-URL auf Produktbilder oder sonstige Lichtbilder und Werbetexte dürfen durch den Händler nur genutzt, abgerufen oder veröffentlicht werden, wenn dies für den konkreten Anwendungsfall durch den jeweiligen Rechteinhaber zuvor autorisiert wurde. Die entsprechende Zustimmung zur Nutzung der Produkt- oder Lichtbilder und Werbetexte wird der Händler bei den jeweiligen Rechteinhabern selbst einholen. BIDEX weist ausdrücklich darauf hin, dass sie an den im BIDEX Datacenter gespeicherten Produkt- und Lichtbildern sowie Werbetexten keine Lizenzrechte besitzt und diese nicht an den Händler unterlizenzieren kann.
d) BIDEX wird dem Händler auf Anfrage, soweit ihr der Rechteinhaber bekannt ist, die Kontaktdaten des Rechteinhabers mitteilen.
e) Der Händler ist nicht verpflichtet, BIDEX bei der Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen Daten oder bei der Veröffentlichung von mithilfe dieser Daten erstellten Beiträge, als Quelle anzugeben.
f) Rechte Dritter bleiben hiervon unberührt.


III. BIDEX „Onlinekatalog“
1. Vertragsbeginn
Vertragsbeginn ist der Tag des Zugangs der Zugangsdaten für den zentralen Verwaltungsbereich sowie des Codes für die Integration des Onlinekatalogs beim Händler.


2. Funktionen (Plugin)
a) BIDEX „Onlinekatalog“ ist ein Plugin, das auf der Website des Händlers integriert wird. Es ermöglicht dem Händler über eine von BIDEX bereitgestellte Schnittstellenfunktion mit dem Warenwirtschaftssystem des Händlers, die Verfügbarkeit seiner Fachhandels-Artikel auf der eigenen Homepage anzeigen zu lassen. Alternativ kann der Händler seine Fachhandels-Artikel auch über die BIDEX Online-Lagerverwaltung an BIDEX übermitteln. Die von BIDEX „Onlinekatalog“ unterstützen Marken können hier eingesehen werden: https://www.bidex.bike/Onlinekatalog-Marken.aspx
b) Für die Funktionen der Angebotsdarstellung und die Schnittstellenanbindung gelten die in B. Besonderer Teil unter „I. Leistungsgegenstand BIDEX „BikeLocal“ sowie „II. Leistungsgegenstand BIDEX „BikeData“ getroffenen Regelungen entsprechend.


IV. BIDEX Homepage mit BIDEX „BikeLocal“
1. Vertragsbeginn
Vertragsbeginn ist der Tag des Zugangs des öffentlich zugänglichen Demolinks für die BIDEX-Homepage beim Händler.


2. Funktionen
a) BIDEX Homepage mit BIDEX „BikeLocal“ ist eine Komplettlösung für Händler. Diese beinhaltet die folgenden Leistungen:
  • Erstellung und Hosting einer Homepage für den Händler mit standardisierten Gestaltungselementen (Beispiel: https://www.bidex.bike/Homepage-Services.aspx) inkl. Diashow-Modul, Werkstatt-Terminplaner, Beratungstermin-Planer, Kontaktformular.
  • Angebotsdarstellung der Fachhandels-Artikel des Händlers über Anbindung des Warenwirtschaftssystems oder die BIDEX Online-Lagerverwaltung (Leistungen wie BIDEX „Onlinekatalog“ mit z.B. Reservierungs-Funktion, Anzeige der Öffnungszeiten der angeschlossenen Ladengeschäfte des Händlers etc.).
  • Domainregistrierung oder Domainumzug, E-Mail-Services mit Mailserver inkl. Spamfilter.

b) Für die Funktionen der Angebotsdarstellung und die Schnittstellenanbindung gelten die in B. Besonderer Teil unter „I. Leistungsgegenstand BIDEX „BikeLocal“, „II. Leistungsgegenstand BIDEX „BikeData“ sowie „III. BIDEX „Onlinekatalog“ getroffenen Regelungen entsprechend.
Weitere Informationen zum Leistungsumfang von BIDEX Homepage mit BIDEX „BikeLocal“ können hier abgerufen werden: https://www.bidex.bike/Homepage-Services.aspx
Stand: März 2025