Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen (AGB)

für die BIDEX Dienste „BikeLocal“, „Onlinekatalog“ und „Homepage“

1. Anwendungsbereich der AGB, Teilnahmevoraussetzungen
a) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen (AGB) gelten ausschließlich zwischen der BIDEX GmbH („BIDEX“) und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB („Händler“). Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Händlers gelten nur, wenn BIDEX diese schriftlich anerkennt; andernfalls werden sie zurückgewiesen.

b) Die Teilnahme an BIDEX „BikeLocal“ ist nur für Händler zulässig, die ein lokales Fahrradgeschäft mit regelmäßigen und ortsüblichen Öffnungszeiten nebst Werkstatt betreiben. Händler, die als Vertriebskanal ausschließlich den Fernabsatzhandel mittels Internet nutzen (Internet-Pure-Händler), sind nicht teilnahmeberechtigt. BIDEX prüft während der Vertragslaufzeit fortlaufend, ob der Händler die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt.


2. Vertragsgegenstand BIDEX „BikeLocal“, Funktionen
a) BIDEX „BikeLocal“ ist eine internetbasierte Cloud-Lösung, um die Verfügbarkeit von Fachhandels-Artikeln des Händlers auf unterstützten und reichweitenstarken Marken-, Informations- oder Marktplatz-Websites von Drittanbietern (nachfolgend: „Channels“) als verkaufsfördernde Maßnahme sichtbar werden zu lassen. Der Händler übermittelt über eine von BIDEX bereitgestellte Schnittstellenanbindung seine Produktinformationen wie z.B. Verfügbarkeiten/Warenbestände regelmäßig an das zentrale BIDEX Datacenter. Das kann entweder über einen periodischen FTP-Transfer erfolgen (Push-Sync) oder aber über einen direkten Abgleich per Webservice (Live-Sync, wird nicht von allen Warenwirtschaftssystemen unterstützt).
Der ausgewählte Channel nutzt diese Informationen, um Anfragen von Endkunden (Kaufinteressenten) direkt an einen vom Endkunden ausgewählten Händler weiterzuleiten, der das nachgefragte Produkt auf Lager hat. Hierfür steht Endkunden eine elektronische Reservierungs-Funktion zur Verfügung. Alternativ können Endkunden, soweit vorhanden, direkt in den Onlineshop des Händlers weitergeleitet werden oder die Checkout-Funktionen von Drittanbietern (z.B. Marktplätze) nutzen.

b) Die Schnittstelle von BIDEX „BikeLocal“ unterstützt den Datenaustausch des Händlers mit branchentypischen Warenwirtschaftssystemen von Drittanbietern und einer dokumentierten BIDEX Standard-Schnittstelle. Details der Schnittstelleanbindung muss der Händler individuell mit dem jeweiligen Warenwirtschaftssystem-Hersteller und dem BIDEX Support-Team abstimmen. BIDEX wird den Händler bei der Schnittstellenanbindung unterstützen. Individuelle Zusatzleistungen, wie z.B. die Anbindung standardmäßig nicht unterstützter Warenwirtschaftssysteme, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung zwischen BIDEX und dem Händler.

c) Für eine einwandfreie Darstellung aller Händler- und Produktinformationen stellt BIDEX dem Händler einen zentralen Verwaltungsbereich (per Onlinezugang) für alle mit BIDEX „BikeLocal“ in Zusammenhang stehenden Informationen bereit. Im Verwaltungsbereich können auch Informationen zum verwendeten Warenwirtschaftssystem hinterlegt werden. Alternativ steht dem Händler im Verwaltungsbereich eine Online-Lagerverwaltung zum Einpflegen von Händlerprodukten zur Verfügung, falls eine Schnittstellenanbindung nicht möglich oder nicht gewünscht ist. Im Verwaltungsbereich sind weiterhin Log-Dateien für Artikeldaten-Importe und markenbezogene Lagerbestandsdaten des Händlers abrufbar. Die notwendigen Zugangsinformationen für den zentralen Verwaltungsbereich erhält der Händler nach Vertragsschluss direkt durch das BIDEX Support-Team.

d) BIDEX ist jederzeit berechtigt, BIDEX „BikeLocal“ weiterzuentwickeln, an den technischen Fortschritt anzupassen und insbesondere neue Funktionen bereitzustellen. Die Kernfunktionen von BIDEX „BikeLocal“ gemäß Ziffer 2 a) bis c) werden bei künftigen Anpassungen jedoch nicht eingeschränkt. Art und Umfang der jeweiligen Fortentwicklung oder Änderung sowie Zeitpunkt der Einführung liegen im alleinigen Ermessen von BIDEX.


3. Datenübermittlung an Channels (Hompages, Marktplätze etc.), Leistungsvorbehalte von BIDEX
a) Die von BIDEX „BikeLocal“ unterstützen Channels können beispielsweise Marken-, Informations- oder Marktplatz-Websites von Drittanbietern („Channel-Betreiber“) sein. Voraussetzung für die Anzeige der Verfügbarkeiten/Warenbestände des Händlers ist die Integration des BIDEX „BikeLocal“-Widgets durch den Channel-Betreiber auf den entsprechenden Channels. Hierzu wird zwischen BIDEX und dem Channel Betreiber eine separate Vereinbarung getroffen. Die aktuelle Liste der Hersteller und Marken, die BIDEX „BikeLocal“ auf ihrer Website integrieren, wird unter www.bidex.bike veröffentlicht.

b) Die Verfügbarkeit eines Fachhandels-Artikeln des Händlers auf einem der Channels wird automatisch angezeigt, wenn der Händler
- für die Anzeige auf Marken-Channels die Marke im BIDEX Verwaltungsbereich aktiviert hat;
- für die Anzeige auf sonstigen Channels die gewünschten Channel im BIDEX Verwaltungsbereich aktiviert hat;
- das Produkt nach letzter Datenübermittlung durch die Warenwirtschaft oder laut Online Lagerverwaltung im Bestand hat;
- einen GTIN übermittelt, der mit dem GTIN des veröffentlichten Produkts übereinstimmt;
- der Channel-Betreiber die Veröffentlichung des Artikels in seinem Channel freigegeben hat.

c) BIDEX hat keinen Einfluss darauf, welche konkreten Produkte durch den jeweiligen Channel-Betreiber zur Veröffentlichung freigeben werden. Der jeweilige Channel-Betreiber entscheidet selbst, nach welchen Kriterien die Produkte auf seiner Website gelistet werden und welche Produkte ggf. von einer Veröffentlichung ausgeschlossen werden (z.B. Auslaufmodelle).


4. Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Händlers
a) Der Händler ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung von BIDEX erforderlichen Mitwirkungshandlungen vollständig, ordnungsgemäß und unverzüglich ab Vertragsschluss zu erbringen. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich,

- das Einpflegen der im zentralen Verwaltungsbereich des Händlers erforderlichen Daten und Informationen;
- die Bereitstellung von Informationen über das vom Händler verwendete Warenwirtschaftssystem sowie Bereitstellung der für den Datenaustausch zwischen BIDEX „BikeLocal“ und dem Warenwirtschaftssystem erforderlichen, händlerseitigen Schnittstelle;
- die Übermittlung stets aktueller und fehlerfreier Bestandsdaten für seine an BIDEX „BikeLocal“ übermittelten Warenbestände;
- das Vorhalten der nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Hard- und Software nebst ausreichend dimensionierter Breitband-Internetanbindung zum Aufruf und zur Bedienung von BIDEX „BikeLocal“.

b) Die Anzeige von Verfügbarkeiten des Händlers setzt voraus, dass aktuelle und aussagekräftige Produktdaten, möglichst im einheitlichen BIDEX BikeData Standard (Dokumentation unter www.bikedata.de) vorliegen, wenn die Produkte noch nicht in der BIDEX Datenbank vorhanden sind. Die jeweils aktuellen Daten können durch den Händler oder den Hersteller direkt an BIDEX geliefert werden. Für die Anforderung der Daten beim Hersteller können Händler das durch BIDEX bereitgestellte Datenanforderungs-Tool im Verwaltungsbereich von BIDEX nutzen. Produktdaten werden nicht in die BIDEX Datenbank aufgenommen, wenn der Hersteller der Nutzung gegenüber BIDEX widersprochen hat oder die Datenqualität nicht den Anforderungen von BIDEX entspricht. Die Aufbereitung und Bereitstellung der Daten ist kostenfrei, wenn es sich bei der Marke um eine Fachhandelsmarke mit Produkten aus den BIDEX Warengruppen 10 (Bikes), 11 (Kinder/Jugend), 12 (Pedelec) und 13(S-Pedelec) handelt. Die Aufnahme von Produkten aus anderen Warengruppen ist grundsätzlich möglich, wenn die Marke eine hohe Relevanz im Fachhandel aufweist und keine sonstigen Gründe gegen eine Datenintegration sprechen.

c) Der Händler ist für die Erfassung, Änderung sowie Bearbeitung seiner Daten in seinem zentralen Verwaltungsbereich selbst verantwortlich. BIDEX stellt mit BIDEX „BikeLocal“ lediglich die technische Infrastruktur für den Datenaustausch, die Datenspeicherung und die jeweils verfügbaren Funktionen für die Datenverarbeitung bereit.

d) Login-Daten, die der Händler zur Nutzung von BIDEX „BikeLocal“ von BIDEX erhalten hat, sind gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Verlust und Missbrauch von Login-Daten sind BIDEX unverzüglich anzuzeigen.

e) Der Händler wird BIDEX über jede Störung oder Nichtverfügbarkeit von BIDEX „BikeLocal“ unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail) informieren und sicherstellen, dass BIDEX bei jeder Störungsmeldung die zur Störungsbeseitigung erforderlichen Informationen übermittelt werden, insbesondere

- eine detaillierte Beschreibung der Störung sowie die Dokumentation von Ausnahmezuständen und Fehlermeldungen (z.B. durch textliche Beschreibung oder Screenshots), um eine Reproduktion der Störung zu ermöglichen;
- die von der Störung betroffenen Funktionalitäten;
- Datum und Zeitpunkt des Auftretens der Störung;
- Maßnahmen, die vom Händler zur Störungsbehebung bereits durchgeführt wurden und welche Folgen sich aufgrund der Störungsbeseitigungsmaßnahmen des Händlers ergeben haben.



5. Art und Inhalt der Nutzungsrechte, Rechte und Pflichten des Händlers und von BIDEX
a) BIDEX „BikeLocal“ wird dem Händler im Wege der Miete überlassen. Das Recht auf Nutzung von BIDEX „BikeLocal“ besteht nur während der Laufzeit des Mietvertrages. Mit der Beendigung des Mietvertrages erlischt das Nutzungsrecht des Händlers, unabhängig vom Rechtsgrund der Beendigung.

b) BIDEX gewährt dem Händler ein nicht ausschließliches und nur mit Zustimmung von BIDEX übertragbares Recht zur Nutzung von BIDEX „BikeLocal“. Die Lizenz berechtigt den Händler nicht zur Gewährung von Unterlizenzen. Eine Weiterveräußerung, Schenkung, Vermietung oder anderweitige Weitergabe der Lizenz an Dritte ist nicht zulässig.

c) BIDEX ist nicht zur Überlassung technischer Programmdokumentationen (insbesondere des Quellcodes) verpflichtet. Ein Recht zur Einsichtnahme in diese Unterlagen besteht nicht. Der Händler darf keine Verfahren irgendwelcher Art anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung von BIDEX „BikeLocal“ zu erlangen.

d) Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, an der Software für BIDEX „BikeLocal“ sowie der ggf. überlassenen Dokumentation stehen ausschließlich BIDEX zu, mit Ausnahme der dem Händler durch BIDEX in dieser Ziffer gewährten Nutzungsrechte.


6. Vertragsschluss, Zusatzangebote
a) Die Angebote von BIDEX sind freibleibend und unverbindlich und stellen eine Aufforderung zu Bestellungen des Händlers dar. Der Händler ist an seinen Antrag auf Abschluss eines Vertrages bei elektronischer Bestellung 5 Werktage nach Abgabe der Bestellung gebunden.

b) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn BIDEX das Vertragsangebot des Händlers in Textform (z.B. per E Mail) durch eine Auftragsbestätigung annimmt.

c) BIDEX bietet Händlern im Zusammenhang mit BIDEX „BikeLocal“ Zusatzangebote an, die einen gesonderten Vertragsschluss nach Maßgabe dieser Ziffer erfordern (z.B. BIDEX „Onlinekatalog“ zur Einbindung von BIDEX „BikeLocal“ auf einer Website des Händlers mit Zugriff auf Produktdaten oder BIDEX „Homepage“ inklusive BIDEX „BikeLocal“ und BIDEX „Onlinekatalog“). Für Zusatzangebote gelten ggf. ergänzende Vertragsbedingungen und Leistungsbeschreibungen.

d) § 312i Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 BGB finden keine Anwendung.


7. Beginn und Laufzeit des Vertrages, Kündigung, Vertragsbeendigung
a) Die Vertragslaufzeit beginnt nach Vertragsschluss in Abhängigkeit von der abgeschlossenen Vertragsvariante wie folgt:
- BIDEX „BikeLocal“: Vertragsbeginn ist der Tag des Zugangs der Zugangsdaten für den zentralen Verwaltungsbereich beim Händler.
-BIDEX Onlinekatalog: Vertragsbeginn ist der Tag des Zugangs der Zugangsdaten für den zentralen Verwaltungsbereich sowie des Codes für die Integration des Onlinekatalogs beim Händler.
- BIDEX Homepage mit BIDEX „BikeLocal“: Vertragsbeginn ist der Tag des Zugangs des öffentlich zugänglichen Demolinks für die BIDEX-Homepage beim Händler.

b) Die Mindestlaufzeit des Vertrages beträgt 12 Monate. Nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern der Vertrag nicht von einer Partei gekündigt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner mindestens in Textform bis spätestens 2 Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit zugehen.

c) Der Vertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung mindestens in Textform (z.B. per E-Mail) gekündigt werden. Liegt der wichtige Grund einer solchen Kündigung in einem Verstoß gegen einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages durch die andere als die kündigende Partei, so steht der kündigenden Partei das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nur dann zu, wenn die kündigende Partei vor Erklärung der Kündigung die andere Partei über ihre Kündigungsabsicht informiert und der anderen Partei eine angemessene, mindestens zwei Wochen dauernde Frist für die Beseitigung der Vertragsverletzung einräumt. Hiervon unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund entsprechend §§ 314, 626 BGB. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände eine weitere Zusammenarbeit mit der anderen Partei nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für BIDEX insbesondere dann vor, wenn der Händler die Teilnahmevoraussetzungen nach Ziffer 1. b) nicht mehr erfüllt.

d) Nach der Vertragsbeendigung wird BIDEX die vom Händler über BIDEX „BikeLocal“ bereitgestellten Daten im BIDEX Datencenter löschen und die Schnittstellenanbindung zum Warenwirtschaftssystem des Händlers deaktivieren.



8. Preise, Zahlung, Fälligkeit
a) Alle in den Angeboten von BIDEX genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils anwendbaren gesetzlichen Umsatzsteuer.

b) Der Einzug der Lizenzgebühren erfolgt nach Vertragsschluss und Rechnungsstellung über das BIDEX vom Händler erteilte SEPA-Lastschriftmandat oder eine sonstige von BIDEX angebotene Zahlungsmethode. Die Lizenzgebühren sind nach Vertragsschluss und Rechnungsstellung sofort fällig.

c) Erbringt BIDEX im Einvernehmen mit dem Händler Leistungen, die über den Umfang der vertraglichen Verpflichtung hinausgehen, erhält BIDEX hierfür eine zusätzliche, aufwandsabhängige Vergütung in Höhe des jeweils aktuellen Stundensatzes für Webdienstleistungen von BIDEX. Einzelheiten legen BIDEX und der Händler in einer gesonderten Vereinbarung fest.


9. Gewährleistung, Mängelansprüche
a) Die von BIDEX zu erbringenden Leistungen sind vertragsgemäß und damit mangelfrei, wenn dem Händler die in Ziffer 2. beschriebenen wesentlichen Funktionen von BIDEX „BikeLocal“ zur Verfügung stehen und vertragsgemäß verwendet werden können.

b) Eine Fehlerfreiheit von BIDEX „BikeLocal“ wird nicht zugesichert. Funktionsbeeinträchtigungen, die die Gebrauchstauglichkeit nur unerheblich beeinträchtigen, gelten nicht als Mangel.

c) Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen. Ziffer 11. (Haftung von BIDEX) bleibt hiervon unberührt.

d) Die Richtigkeit der vom Händler über BIDEX „BikeLocal“ verarbeiteten (Artikel-) Daten wird von BIDEX nicht überprüft. Seitens BIDEX ist auch keine automatisierte Überwachung und/oder Überprüfung von Daten einschließlich deren korrekter Eingabe, Zuordnung oder Übertragung geschuldet. Dasselbe gilt für die Beseitigung von fehlerhaften Ergebnissen, die auf fehlerhafter Bedienung und/oder falschen Eingaben seitens des Händlers beruhen.


10. Verfügbarkeit, Wartungsarbeiten
BIDEX beabsichtigt, BIDEX „BikeLocal“ mit einer zeitlichen Zielverfügbarkeit von 98,5 % im Monatsmittel bereitzustellen. Bei der Berechnung der tatsächlichen Verfügbarkeiten gelten die folgenden, BIDEX nicht zurechenbaren Ausfallzeiten als verfügbare Zeiten:
- Ausfallzeiten aufgrund regelmäßiger oder mindestens einen Werktag vorher angekündigter Wartungsarbeiten;
- Ausfallzeiten aufgrund von außerplanmäßig aus wichtigem Grund erforderlicher Wartungsarbeiten oder von Viren- oder Hackerangriffen, soweit BIDEX die verkehrsüblichen Schutzmaßnahmen getroffen hat;
- Ausfallzeiten aufgrund einer Störung, die durch den Händler verursacht wurde;
- Ausfallzeiten, die auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Händlers beruhen, insbesondere der Unterlassung einer Störungs- oder Nichtverfügbarkeitsmitteilung gemäß Ziffer 4. e); - Ausfallzeiten, die durch Dritte verursacht werden, deren Handeln BIDEX nicht zuzurechnen ist.

Die Ausfallzeit endet, sobald BIDEX die Störung beseitigt hat und dem Händler die Beseitigung mitgeteilt wurde. Als Mitteilung der Störungsbeseitigung gilt auch die automatische Wiederverfügbarkeit von BIDEX „BikeLocal“ und dessen Erreichbarkeit aus dem Internet.


11. Haftung von BIDEX
a) BIDEX haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht für Ansprüche des Händlers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

b) Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziffer 11. a) gilt für BIDEX nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, sowie:
- für eigene arglistige, vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung oder arglistige, vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
- für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“ im Sinne dieser AGB sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf deren Einhaltung der Händler vertrauen darf;
- im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Lieferzeitpunkt vereinbart war;
soweit BIDEX die Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat;
- bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

c) Im Falle, dass BIDEX oder deren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziffer 11. b), dort 4, 5 und 6 Spiegelstrich vorliegt, haftet BIDEX auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

d) Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziffer 11. a) bis 11. c) und Ziffer 11.

e) gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von BIDEX sowie den Subunternehmern von BIDEX.

e) Ansprüche des Händlers auf Schadensersatz aus dem mit BIDEX bestehenden Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn BIDEX Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und für Ansprüche wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.

f) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


12. Einschränkung oder Aussetzung der Leistungen und Dienste durch BIDEX
a) BIDEX kann die Leistungen und Dienste bezogen auf sämtliche vom Händler an BIDEX „BikeLocal“ übermittelte Artikel einschränken oder aussetzen, wenn die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nach Ziffer 7. c) vorliegen.

b) Dasselbe gilt auch für einzelne Artikel, wenn der Händler hinsichtlich des Artikels, auf den sich die Einschränkung oder Aussetzung erstreckt, einmalig oder wiederholt gegen wesentliche Leistungspflichten zur Übermittlung fehlerfreier und aktueller Bestandsdaten verstoßen hat.

c) BIDEX wird den Händler über eine Einschränkung oder Aussetzung der Leistungen und Dienste vor oder gleichzeitig mit dem jeweiligen Wirksamwerden per E-Mail informieren.

d) Entsprechen bestimmte Artikel, die der Händler in die BIDEX Datenbank übermittelt, nicht den Vorgaben oder zählen diese Artikel nicht zu den erlaubten Sortimenten, wird die Übermittlung in die BIDEX Datenbank ggf. automatisch verhindert.


13. Datennutzungsrechte von BIDEX
a) BIDEX strukturiert und aggregiert die über BIDEX „BikeLocal“ verarbeiteten Datenbestände in anonymisierter Form und wertet die Ergebnisse ausschließlich in anonymisierter Form nach eigenem Ermessen statistisch aus.

b) Das Recht zur Datennutzung bereits verarbeiteter Datenbestände besteht auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus.


14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
a) Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz von BIDEX.

b) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist - soweit der Händler Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist - der Sitz von BIDEX. BIDEX ist jedoch auch berechtigt, den Händler an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

c) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen BIDEX und dem Händler gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).


15. Textform, Salvatorische Klausel
a) Alle Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Textformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher oder mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.

b) Sollte eine Bestimmung des geschlossenen Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen - für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

c) Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine Salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.

Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen, die das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB betreffen, unwirksame oder nichtige oder undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Stand: Juli 2024